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Artikel VII GGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2012

Artikel VII

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut; in Ansehung des § 29a für die bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke jedoch die Bundesministerin für Inneres.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40137632