VIII. Akteneinsicht im Strafverfahren
§ 29a.
Die Tarifpost 15 ist in Strafverfahren auch auf die bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Kopien oder Ausdrucke anzuwenden. § 52 Abs. 2 und 3 sowie § 68 Abs. 1 und 2 StPO bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10002667
Dokumentnummer
NOR40243699
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