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Art. 1 § 29a GGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

VIII. Akteneinsicht im Strafverfahren

§ 29a.

Die Tarifpost 15 ist in Strafverfahren auch auf die bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Kopien oder Ausdrucke anzuwenden. § 52 Abs. 2 und 3 sowie § 68 Abs. 1 und 2 StPO bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40243699