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Art. 1 § 20 GGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

II. Zahlungspflicht des Gegners der gebührenbefreiten Partei

a) Im Zivilprozeß

§ 20.

In den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (§ 10) ist der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12033556

alte Dokumentnummer

N2198417624R

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