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Art. 1 § 1 GGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

ARTIKEL I

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. Gegenstand der Gebühr und Entstehung der Gebührenpflicht

Gegenstand der Gebühr

§ 1.

(1) Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

(2) Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als feste Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren. Die Gebühren für Abfragen aus öffentlichen Büchern, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Registern und anderen IT-Anwendungen aus dem Tarif sind so zu bemessen, dass sie wenigstens die laufenden Kosten sowie einen angemessenen Zuschlag zu den Wartungs-, Sicherungs- und Weiterentwicklungskosten decken.

1. Zum Tarif und zu den einzelnen Tarifposten siehe § 32.

2. Zu den Gerichtsgebühren siehe die Tarifposten 1 bis 13 und 15, zu den Justizverwaltungsgebühren die Tarifpost 14.

3. ÜR: Art. 5 § 1, BGBl. I Nr. 1/2013.

Schlagworte

Gerichtsgebühr, Hundertsatzgebühr, Tausendsatzgebühr, Prozentsatzgebühr, Promillesatzgebühr, Geltungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40144778

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