III. ABSCHNITT
GEMEINSAME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Anwendbarkeit des Gesetzes auf land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Leistungen
§ 38.
Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, unter Leistungen und wirtschaftlichen Interessen auch land- und forstwirtschaftliche zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12033611
alte Dokumentnummer
N2198422034S