6. Zurückbehaltung von Waren durch das Zollamt Österreich
§ 35.
Das Zollamt Österreich kann nach Maßgabe näherer, mit Verordnung zu erlassender Bestimmungen Waren, die einer auf Grund des § 32 erlassenen Verordnung nicht entsprechen, bei der Einfuhr oder Ausfuhr bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde zurückbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR40218110
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