Zum Begriff des Herausgebers siehe § 1 Abs. 1 Z 9 MedG, BGBl. Nr. 314/1981.
§ 3.
(1) Ist die in der irreführenden Geschäftspraktik enthaltene falsche Angabe in einer durch eine Zeitung veröffentlichten Mitteilung enthalten, die sich als eine von der Schriftleitung ausgehende Empfehlung des Unternehmens eines anderen darstellt, so besteht gegen den Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Mitteilung.
(2) Die Anspruchsberechtigung (§ 14 erster Satz) richtet sich nach dem Unternehmen, auf das sich die empfehlende Mitteilung bezieht.
Zum Begriff des Herausgebers siehe § 1 Abs. 1 Z 9 MedG, BGBl. Nr. 314/1981.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR40091890
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