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§ 28 UWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1992

§ 28.

Es ist verboten, Waren oder Leistungen in der Form zu vertreiben, daß die Lieferung der Ware oder die Verrichtung der Leistung vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12036001

alte Dokumentnummer

N2199219669J

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