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§ 17 UWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.1984

Haftung mehrerer für einen Schaden verantwortlicher Personen

§ 17.

Sind für einen Schaden, dessen Ersatz auf Grund dieses Gesetzes zu leisten ist, mehrere Personen verantwortlich, so haften sie zur ungeteilten Hand.

Schlagworte

Solidarhaftung

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12033590

alte Dokumentnummer

N2198422013S

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