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Artikel 3 Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.1991

Artikel 3

Die Vertragschließenden Teile kommen überein, daß sich der nach dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 oder nach diesem Abkommen gewährte Schutz auch auf das Urheberpersönlichkeitsrecht erstreckt.

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