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Artikel 11 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.1991

TEIL II

Überwachung

Grundsätze der Überwachung

Artikel 11

Wird über eine Person, die in einem Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, im anderen Vertragsstaat wegen einer strafbaren Handlung unter Setzung einer Probezeit eine bedingte strafrechtliche Sanktion verhängt (Urteilsstaat), so kann jeder der beiden Vertragsstaaten durch ein Ersuchen darauf hinwirken, daß die Überwachung in dem Staat erfolgt, in dem die verurteilte Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat (Überwachungsstaat).

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