Geschäftsweg
Artikel 30
(1) Der Schriftverkehr nach diesem Vertrag findet zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und dem Ministerium für Justiz und Verwaltung der Republik Slowenien statt. Der diplomatische Weg wird hiedurch nicht ausgeschlossen.
(2) In dringenden Fällen können Ersuchen und Mitteilungen nach diesem Vertrag durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) übermittelt werden.
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