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Artikel 2 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Gerichtliche Entscheidungen, die einer Überwachung oder Vollstreckung unterliegen

Artikel 2

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nur, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

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