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Artikel 15 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Wirkungen der Überwachung

Artikel 15

Ist die Überwachung übernommen worden, so haben im Urteilsstaat vorläufig weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu unterbleiben. Das Recht des Urteilsstaates auf Vollstreckung erlischt endgültig, wenn in der Probezeit kein Umstand eingetreten ist, der nach dem Recht des Urteilsstaates den Widerruf der bedingten strafrechtlichen Sanktion bewirkt.

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