Politische strafbare Handlungen
Artikel 5
(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters darstellt.
(2) Eine strafbare Handlung gegen das Leben, einschließlich des Versuches und der Beteiligung daran, sowie jede andere strafbare Handlung, bei welcher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt, wird nicht als strafbare Handlung politischen Charakters betrachtet.
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