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Artikel 2 Auslieferung (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Strafbare Handlungen, die der Auslieferung unterliegen

Artikel 2

(1) Die Auslieferung wird zur Verfolgung von Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme dieser Dauer oder mit einer strengeren Strafe bedroht sind.

(2) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die wegen einer oder mehrerer der in Abs. 1 angeführten Handlungen rechtskräftig ausgesprochen worden ist, wird bewilligt, wenn die Dauer der zu vollstreckenden Strafe oder vorbeugenden Maßnahme oder ihr zu vollstreckender Rest mindestens vier Monate beträgt. Die Auslieferung wird auch dann bewilligt, wenn mehrere Strafen oder vorbeugende Maßnahmen zu vollstrecken sind, deren Gesamtausmaß mindestens vier Monate beträgt.

(3) Wird die Auslieferung nach Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligt, so wird sie gleichzeitig oder nachträglich auch wegen anderer nach dem Recht beider Vertragsstaaten gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Vollstreckung von wegen solcher Handlungen verhängten Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen bewilligt, bei denen die in den genannten Absätzen festgesetzten zeitlichen Voraussetzungen nicht zutreffen.

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