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Artikel 26 Auslieferung (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Entscheidung über das Auslieferungsersuchen

Artikel 26

(1) Der ersuchte Staat entscheidet ehestmöglich über die Auslieferung und setzt den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis.

(2) Eine vollständige oder teilweise Ablehnung der Auslieferung ist zu begründen.

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