Sprache, Legalisierung
Artikel 22
Die nach diesem Vertrag gestellten Ersuchen und die beizufügenden Unterlagen werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Sie bedürfen keiner Legalisierung. Übersetzungen werden nicht angeschlossen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)