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Artikel 7 Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1983

Artikel 7

Die Stellen der Vertragschließenden Teile sind verpflichtet, einander

  1. a) Angaben über diejenigen Werke der Staatsangehörigen des jeweiligen Vertragschließenden Teiles, die auf Grund des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 oder auf Grund des Artikels 2 des vorliegenden Abkommens urheberrechtlichen Schutz genießen, sowie über die Berechtigten zu machen;
  2. b) sonstige Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die im Hinblick auf die praktische Anwendung des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 oder des vorliegenden Abkommens notwendig sind.

Die Stellen der Vertragschließenden Teile vereinbaren miteinander die Verrechnungstermine und bestimmen die Höhe ihrer Spesen.

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