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Artikel VII Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.1982

Artikel VII

(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)

Artikel 10 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens findet auf alle Fälle der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung, auch wenn die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 des Übereinkommens nicht vorliegen.

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