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Artikel 3 Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1982

Artikel 3

Die Mittel zur Ausführung dieses Übereinkommens sind Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung jedes Vertragsstaats; sie müssen eine oder mehrere der folgenden Regelungen umfassen: Schutz durch Gewährung eines Urheberrechts oder eines anderen besonderen Rechtes; Schutz durch Rechtsvorschriften über den unlauteren Wettbewerb; Schutz durch Strafbestimmungen.

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