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Artikel 13 Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1982

Artikel 13

(1) Dieses Übereinkommen wird in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet; die vier Texte sind gleichermaßen verbindlich.

(2) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache hergestellt.

(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum, dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sowie dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts

  1. a) die Unterzeichnungen dieses Übereinkommens,
  2. b) die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden,
  3. c) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens,
  4. d) jede Erklärung, die gemäß Artikel 11 Absatz (3) notifiziert worden ist, und
  5. e) den Eingang der Notifikationen von Kündigungen.

(4) Der Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum unterrichtet die in Artikel 9 Absatzbezeichneten Staaten über die Notifikationen, die bei ihm gemäß Absatzeingegangen sind, und über alle gemäß Artikel 7 Absatzabgegebenen Erklärungen. Er notifiziert diese Erklärungen auch dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sowie dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts.

(5) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den in Artikel 9 Absatzbezeichneten Staaten zwei beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf am 29. Oktober 1971.

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