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Artikel 1 Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1982

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Übereinkommens versteht man unter

  1. a) „Tonträger“ jede ausschließlich auf den Ton beschränkte Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne;
  2. b) „Hersteller von Tonträgern“ die natürliche oder juristische Person, die zum ersten Mal die Töne einer Darbietung oder andere Töne festlegt;
  3. c) „Vervielfältigungsstück“ einen Gegenstand, der einem Tonträger unmittelbar oder mittelbar entnommene Töne enthält und der alle oder einen wesentlichen Teil der in dem Tonträger festgelegten Töne verkörpert;
  4. d) „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ jede Handlung, durch die Vervielfältigungsstücke eines Tonträgers der Allgemeinheit oder einem Teil der Allgemeinheit unmittelbar oder mittelbar angeboten werden.

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