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Artikel VI Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1982

Dies entspricht etwa dem Begriff des „Erscheinens“ im Sinne des § 9 Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.

Artikel VI

Eine „Veröffentlichung“ im Sinn dieses Abkommens liegt vor, wenn das Werk in einer körperlichen Form vervielfältigt und der Öffentlichkeit durch Werkstücke zugänglich gemacht wird, die es gestatten, das Werk zu lesen oder sonst mit dem Auge wahrzunehmen.

Dies entspricht etwa dem Begriff des „Erscheinens“ im Sinne des § 9 Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

10002576

Dokumentnummer

NOR12032857

alte Dokumentnummer

N2198225361S

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