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Artikel II Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1982

1. Inländerbehandlung 2. Ausdehnung auf Staatenlose und Flüchtlinge: Zusatzprotokoll; Ausdehnung auf Werke internationaler Organisationen: Zusatzprotokoll 2.

Artikel II

1. Veröffentlichte Werke der Angehörigen eines Vertragsstaates und die zum ersten Mal im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates veröffentlichten Werke genießen in jedem anderen Vertragsstaat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den zum ersten Mal in seinem eigenen Hoheitsgebiet veröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt, sowie den durch dieses Abkommen besonders gewährten Schutz.

2. Unveröffentlichte Werke der Angehörigen eines Vertragsstaats genießen in jedem anderen Vertragsstaat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den unveröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt, sowie den durch dieses Abkommen besonders gewährten Schutz.

3. Für die Anwendung dieses Abkommens kann jeder Vertragsstaat durch seine innerstaatliche Gesetzgebung seinen Staatsangehörigen die Personen gleichstellen, die ihren Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet haben.

1. Inländerbehandlung

2. Ausdehnung auf Staatenlose und Flüchtlinge: Zusatzprotokoll;

Ausdehnung auf Werke internationaler Organisationen: Zusatzprotokoll 2.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

10002576

Dokumentnummer

NOR12032855

alte Dokumentnummer

N2198225357S

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