Artikel 17
Die Bestimmungen dieser Übereinkunft können in keiner Beziehung das der Regierung jedes Verbandslands zustehende Recht beeinträchtigen, durch Maßnahmen der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, die Aufführung oder das Ausstellen von Werken oder Erzeugnissen jeder Art zu gestatten, zu überwachen oder zu untersagen, für die die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben hat.
Schlagworte
ordre public
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10002575
Dokumentnummer
NOR12032944
alte Dokumentnummer
N2198227006S
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