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§ 2 VH-ÜbermG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.1982

§ 2.

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, können die in § 1 bezeichneten Übermittlungsstellen zur Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Sinn des in § 1 genannten Übereinkommens nach den folgenden Bestimmungen in Anspruch nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

10002571

Dokumentnummer

NOR12032689

alte Dokumentnummer

N2198210799R