vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 IRAeG 1982

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1983

§ 2

Das Konkursgericht (Ausgleichsgericht) hat auf Antrag des Masseverwalters (Ausgleichsverwalters) oder des Gläubigerausschusses (Gläubigerbeirats) das Pfandrecht nach § 1 für erloschen zu erklären, wenn die Finanzierung und die Ausführung des Bauvorhabens sichergestellt sind und im Fall des Konkurses der Masseverwalter erklärt, die Zusicherungen nach § 1 zu erfüllen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)