Wirksamkeit früherer Befristungen
§ 49a.
(1) Eine vor dem 1. März 1994 geschlossene und nach den damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die Befristung eines Mietvertrages behält ihre Rechtswirksamkeit. Eine nach den damaligen Bestimmungen rechtsunwirksame Befristung bleibt rechtsunwirksam.
(2) Wird ein vor dem 1. März 1994 geschlossener und nach den damaligen Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 3 oder des § 29 Abs. 1 Z 3 lit. c rechtswirksam befristeter Mietvertrag nach dem 28. Februar 1994 erneuert, so gilt diese Erneuerung als Abschluß eines neuen Mietvertrages.
ÜR: Art. II II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
10002531
Dokumentnummer
NOR12037230
alte Dokumentnummer
N2199331799J
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