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Artikel 5 Konkursvertrag (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1980

Artikel 5

Ist in einem der beiden Staaten ein im Artikel 1 bezeichnetes Insolvenzverfahren eröffnet worden, so dürfen die Gerichte des anderen Staates eines dieser Verfahren über denselben Schuldner nicht eröffnen, außer das zuerst befaßte Gericht hat sich für unzuständig erklärt oder das Verfahren beendet.

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