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§ 6a GUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Auskunftsrecht über Abfragen des Personenverzeichnisses

§ 6a.

Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat über Abfragen des Personenverzeichnisses aus der Grundstücksdatenbank durch Notare und Rechtsanwälte auf Antrag der von der Abfrage betroffenen Person Auskunft darüber zu erteilen, von wem und zu welchem Zeitpunkt die Abfrage durchgeführt wurde.

EG/EU: Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR40202966

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