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§ 29 GUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Gebühren

§ 29.

Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren befreit.

Schlagworte

Minister

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR40099952

Stichworte