Gebühren
§ 29.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren befreit.
Schlagworte
Minister
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Gesetzesnummer
10002501
Dokumentnummer
NOR40099952
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