Artikel 7
(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem drei Mitgliedstaaten des Europarats gemäß Artikel 6 Vertragsparteien des Protokolls geworden sind.
(2) Es tritt für jeden Mitgliedstaat, der es später ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Zustimmung unterzeichnet oder der es ratifiziert, annimmt oder ihm zustimmt, drei Monate nach Unterzeichnung oder nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Zustimmungsurkunde in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022
Gesetzesnummer
10002497
Dokumentnummer
NOR12031955
alte Dokumentnummer
N2198012882T
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