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ARTIKEL 7 Gerichtliches Verfahren in Zivil- und Handelssachen (Tansania)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1980

ARTIKEL 7

(a) Die Gerichtsbehörde, welche die Beweisaufnahme begehrt, kann sich gemäß den Bestimmungen ihrer Gesetzgebung mittels eines „Rechtshilfeersuchens“ an die zuständige Behörde des Staates, wo die Beweisaufnahme durchzuführen ist, wenden und diese Behörde ersuchen, die Beweisaufnahme durchzuführen.

(b) Das „Rechtshilfeersuchen“ ist in einer der Amtssprachen, die in dem Staat, wo die Beweisaufnahme durchzuführen ist, verwendet werden, abzufassen oder mit einer Übersetzung in diese Sprache zu versehen. Die Richtigkeit einer solchen Übersetzung ist durch einen diplomatischen oder konsularischen Beamten des Vertragsstaates, von dessen Gerichtsbehörde das Ersuchen ausgeht, zu bestätigen. Die „Rechtshilfeersuchen“ haben die Art des Verfahrens, für das die Beweisaufnahme begehrt wird, den Namen und Beruf der Parteien sowie den Namen, den Beruf und die Anschrift der Zeugen anzugeben. Ferner muß entweder eine Liste der Fragen, die dem oder den Zeugen vorzulegen sind, oder gegebenenfalls eine Beschreibung der Urkunden, Muster oder anderen Gegenstände, die vorzulegen sind oder deren Nämlichkeit festzustellen ist, und eine Übersetzung davon, deren Richtigkeit in der oben vorgesehenen Weise bestätigt ist, angeschlossen sein, oder es muß die zuständige Behörde ersucht werden zu gestatten, daß solche Fragen mündlich gestellt werden, so wie die Parteien oder ihre Vertreter sie zu stellen wünschen.

(c) Die „Rechtshilfeersuchen“ sind der in Betracht kommenden Behörde des anderen Staates auf dem geeigneten diplomatischen Weg zu übermitteln. Falls die Behörde, der ein „Rechtshilfeersuchen“ übermittelt wird, zu seiner Durchführung nicht zuständig ist, hat sie es ohne weiteres Ersuchen an die zuständige Behörde ihres Staates weiterzuleiten.

(d) Die zuständige Behörde, an die ein „Rechtshilfeersuchen“ gesendet oder weitergeleitet worden ist, hat ihm zu entsprechen und die begehrte Beweisaufnahme unter Anwendung derselben Zwangsmaßnahmen und in demselben Verfahren durchzuführen wie bei der Durchführung eines Ersuchens oder einer Verfügung, die von den Behörden des eigenen Staates ausgehen. Wenn jedoch in dem „Rechtshilfeersuchen“ ein Wunsch nach Einhaltung einer besonderen Verfahrensart ausgedrückt ist, so ist diese besondere Verfahrensart insoweit einzuhalten, als sie nicht dem Recht des Staates, wo die Beweisaufnahme stattfinden soll, zuwiderläuft.

(e) Der diplomatische oder konsularische Beamte, durch den das „Rechtshilfeersuchen“ übersendet wird, ist auf sein Verlangen von dem Zeitpunkt und dem Ort der Verhandlung in Kenntnis zu setzen, damit er die beteiligte Partei oder die beteiligten Parteien verständigen kann; diese dürfen persönlich anwesend sein oder sich durch jemanden, der befugt ist, vor den Gerichten eines der betreffenden Staaten aufzutreten, vertreten lassen, wenn sie es wünschen.

(f) Die Erledigung eines „Rechtshilfeersuchens“ kann nur abgelehnt werden, wenn

1. die Echtheit eines „Rechtshilfeersuchens“ nicht feststeht;

2. in dem Staat, wo die Beweisaufnahme durchgeführt werden soll, die Erledigung des fraglichen „Rechtshilfeersuchens“ nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt;

3. die Beweisaufnahme nach der Auffassung des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie durchgeführt werden soll, geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.

(g) In jedem Fall, in dem ein „Rechtshilfeersuchen“ nicht von der Behörde, an die es gerichtet wurde, erledigt wird, hat letztere den diplomatischen oder konsularischen Beamten, der es übermittelt hat, unverzüglich zu benachrichtigen und hierbei die Gründe, aus denen die Erledigung des „Rechtshilfeersuchens“ abgelehnt wird, oder die Gerichtsbehörden, an die es weitergeleitet wurde, anzugeben.

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