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§ 51 ARHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Teilnahme österreichischer Organe bei Rechtshilfehandlungen im Ausland

§ 51

Ersuchen um die Bewilligung der Teilnahme österreichischer Organe an im Ausland durchzuführenden Rechtshilfehandlungen sind im Weg des Bundesministeriums für Justiz zu stellen. Im Vorlagebericht ist die Notwendigkeit der Teilnahme bei der Durchführung der Rechtshilfehandlungen zu begründen.

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