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§ 49 ARHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Überstellung verhafteter Personen

§ 49

Soll gemäß § 73 Abs. 1 ARHG die Überstellung einer im Ausland in Haft befindlichen Person erwirkt werden, so sind dem Bundesministerium für Justiz die für die Notwendigkeit einer Überstellung maßgeblichen Gründe unter Anschluß einer Ladung mitzuteilen.

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