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§ 44 ARHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Durchführung der Auslieferung aus dem Ausland

§ 44

Die Anordnung der zur Einlieferung einer aus einem anderen Staat ausgelieferten Person notwendigen Maßnahmen obliegt dem für die Erwirkung der Auslieferung zuständigen Richter (§ 68 Abs. 1 ARHG).

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