Durchführung der Auslieferung aus dem Ausland
§ 44
Die Anordnung der zur Einlieferung einer aus einem anderen Staat ausgelieferten Person notwendigen Maßnahmen obliegt dem für die Erwirkung der Auslieferung zuständigen Richter (§ 68 Abs. 1 ARHG).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)