Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen
§ 39
(1) Das gemäß § 67 Abs. 1 ARHG zuständige Gericht hat dem Bundesministerium für Justiz eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des nach Befassung der Staatsanwaltschaft gefaßten Beschlusses über die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung und die Anpassung der vom ersuchenden Staat ausgesprochenen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zu übermitteln.
(2) Die Anordnung der zur Durchführung der übernommenen Vollstreckung notwendigen Maßnahmen obliegt dem Vorsitzenden.
(3) Von einem Aufschub, einer Unterbrechung und von der Beendigung des Vollzuges hat das nach dem Strafvollzugsgesetz zuständige Gericht das Bundesministerium für Justiz in Kenntnis zu setzen.
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