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§ 24 ARHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Nichteinhaltung des vorgesehenen Weges

§ 24

Von Auslieferungsersuchen, die ohne Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz bei Gericht eingelangt sind, ist das Bundesministerium für Justiz unverzüglich in Kenntnis zu setzen.