Beschwerden ausländischer Vertretungsbehörden und internationaler Organisationen
§ 16
Beschwerden ausländischer Vertretungsbehörden und internationaler Organisationen sind vor der Erteilung der Antwort dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluß eines Entwurfes des Antwortschreibens zur Kenntnis zu bringen.
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