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Artikel 10 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 10

(1) Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und bei der Übermittlung aller ihrer Schriftstücke genießt die Organisation in jedem Vertragsstaat die günstigste Behandlung, die dieser Staat einer anderen internationalen Organisation gewährt.

(2) Der amtliche Nachrichtenverkehr der Organisation, gleichviel mit welchem Nachrichtenmittel, unterliegt nicht der Zensur.

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