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§ 7a KSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2014

Leistungsfrist bei Verträgen über Waren

§ 7a

Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Unternehmer die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder – wenn die Übersendung der Ware vereinbart ist – beim Verbraucher abzuliefern.