Artikel 20
Rechtsabteilung
(1) Die Rechtsabteilung ist zuständig für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen von Angaben im europäischen Patentregister sowie für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen in der Liste der zugelassenen Vertreter.
(2) Entscheidungen der Rechtsabteilung werden von einem rechtskundigen Mitglied getroffen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)