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Artikel 15 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 15

Organe im Verfahren

Im Europäischen Patentamt werden für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Verfahren gebildet:

  1. a) eine Eingangsstelle;
  2. b) Recherchenabteilungen;
  3. c) Prüfungsabteilungen;
  4. d) Einspruchsabteilungen;
  5. e) eine Rechtsabteilung;
  6. f) Beschwerdekammern;
  7. g) eine Große Beschwerdekammer.

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