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Artikel 130 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.2007

Artikel 130

Gegenseitige Unterrichtung

(1) Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über europäische oder nationale Patentanmeldungen und Patente und die sie betreffenden Verfahren, soweit nicht Vorschriften dieses Übereinkommens oder des nationalen Rechts entgegenstehen.

(2) Absatz 1 gilt nach Maßgabe von Arbeitsabkommen auch für die Übermittlung von Angaben zwischen dem Europäischen Patentamt und

  1. a) den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz anderer Staaten;
  2. b) den zwischenstaatlichen Organisationen, die mit der Erteilung von Patenten beauftragt sind;
  3. c) jeder anderen Organisation.

(3) Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b unterliegt nicht den Beschränkungen des Artikels 128. Der Verwaltungsrat kann beschließen, daß die Übermittlung von Angaben nach Absatz 2 Buchstabe c den genannten Beschränkungen nicht unterliegt, sofern die betreffende Organisation die übermittelten Angaben bis zur Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vertraulich behandelt.

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