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Artikel 127 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.2007

Kapitel II

Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden

Artikel 127

Artikel 127

Europäisches Patentregister

Das Europäische Patentamt führt ein Europäisches Patentregister, in das die in der Ausführungsordnung genannten Angaben eingetragen werden. Vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt keine Eintragung in das Europäische Patentregister. Jedermann kann in das Europäische Patentregister Einsicht nehmen.

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