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Artikel 12 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 12

Amtspflichten

Die Bediensteten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, weder preiszugeben noch zu verwenden.

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