vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 117 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.2007

Artikel 117

Beweismittel und Beweisaufnahme

(1) In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:

  1. a) Vernehmung der Beteiligten;
  2. b) Einholung von Auskünften;
  3. c) Vorlegung von Urkunden;
  4. d) Vernehmung von Zeugen;
  5. e) Begutachtung durch Sachverständige;
  6. f) Einnahme des Augenscheins;
  7. g) Abgabe einer schriftlichen Erklärung unter Eid.

(2) Das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme regelt die Ausführungsordnung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte