Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 3.
(1) Das Europäische Patentblatt, die gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen samt hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) und die europäischen Patentschriften sind im Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.
(2) Über veröffentlichte europäische Patentanmeldungen und europäische Patente sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Schutzrechte ermöglichen.
Schlagworte
Aufgebot
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020
Gesetzesnummer
10002458
Dokumentnummer
NOR40059577
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